Wenn es einmal zum Crash kommt sind Dashcams als Beweismittel zugelassen. Aber eindeutig ist die Rechtslage infolgedessen nicht. Das dürfen und können die kleinen Kameras. Auf Youtube finden sich mit dem Kexword „Dashcam crash“ mehr als 1.000.000 Filme von Unfällen im Straßenverkehr. Die häufigsten Aufnahmen stammen aus den USA und Russland, denn dort sind die an der Windschutzscheibe befestigten Kameras längst langezu aktiv. In erster Linie soll das Bildmaterial allerdings nicht der Belustigung im World Wide Web dienen, anstelle der Aufklärung während Verkehrsunfällen. Da die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung indessen äußerst hoch ist, war das deutsche Datenschutzrecht bisher überaus verhalten im Umgang mit den Kameras. Und es war unklar, ob das Videomaterial als Beweismittel vor Gericht genutzt werden darf.
Mitte Mai hat der Bundesgerichtshof avisiert: Videoaufzeichnungen von Dashcams können als Beweismittel vor Gericht zugelassen werden, wenn der Richter keine schwerwiegenden Einwände sieht. Das Argument der Bundesrichter: „Es werden ausschließlich Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jeden bemerkbar sind.“ Mehrstündige Filme von der Urlaubsfahrt sind aufgrund dessen nichtsdestominder nicht gestattet.
Denn binnen der Rechtsprechung findet ständig eine Abwägung der Interessen aller Partnern statt. In dem Zusammenhang nebst der Beweisführung der Unfallgegner und dem Datensicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Das Urteil der Karlsruher Richter gibt trotz alledem gleichermaßen Tipps und Tricks auf eine legale Verwendung von Dashcams: Die Aufnahmen sollten in kurzen Abständen überschrieben und lediglich nach einem Crash oder einer Gefahrenbremsung dauerhaft gesichert werden.
Nun lässt sich trotzdem nicht denkbar die Glaskugel befragen, wann eine brenzlige Situation bevorsteht, um den Beifahrer zu bitten, aufs Aufnahmeknöpfchen zu drücken. Stattdessen übernehmen technologische Chancen jene Aufgabe. So existieren Dashcams, die einen sogenannten G-Sensor beinhalten. Dieser Messwergeber antwortet auf Beschleunigungskräfte ebenso Neigung und beginnt die Aufnahme selbsttätig, wenn er gezielte Brems- oder Lenkmanöver merkt. Diese Methode findet trotz alledem nicht innerhalb allen Fabrikanten Anklang, da die Aufnahme potentiell nicht sämtliche relevanten Vorfälle festhält.
Eine zusätzliche Möglichkeit ist die Schleifenaufnahme. In diesem Zusammenhang nimmt die Sicherheitskamera zwar dauerhaft auf, trotzdem das Videomaterial wird sämtliche paar Minuten überschrieben. Somit lassen sich keine längeren, zusammenhängenden Szenen festhalten.
Mit diesen Vorgaben sollte die Situation jetzt deutlich sein, real. Denn ein großer Fertiger gibt auf Nachfrage reputabel, dass das augenblickliche Urteil zwar in die richtige Veränderung gehe, die Vorgaben zur Aufnahme und Speicherung dennoch nicht eindeutig hinreichend seien. Dennoch erwartet die Branche zukünftig wachsendes Interesse unter deutschen Autofahrern.