Leider ständig häufiger: Kleinkinder auf dem Rücksitz eines in der Sommersonne geparkten Kraftfahrzeuge: einsam, machtlos und in Lebensgefahr. Wir zeigen, was Sie in in dieser Art einer Situation tun müssen, und was Sie dürfen.
Der Tod vonseiten Überhitzung ist eine Horrorvorstellung. Zunächst verliert unser Körper Wasser und Mineralien, das Blut verdickt sich. Schwindel, Übelkeit und ein unregelmäßiger, erhöhter Puls sind die Konsequenzen. Tritt keine Besserung ein, verlieren wir das Bewusstsein. Und wenn das keine Menschenseele bemerkt, wachen wir gegebenenfalls niemals aufs Neue auf.
Umso schockierender, dass wir augenblicklich immer wieder von Neuem von Kindern oder – nicht besser – Haustieren lesen, die im heißen Automobil zu Tode kommen; problemlos ausschließlich, weil vielen die Gefahr weiterhin nicht bekannt ist. „Mama und Papa kommen gleich wieder“, kann auf diese Weise zügig der letzte Satz sein, den die Kinder zu hören bekamen.
Scheibe zertrümmern? Darf man das?
Glücklicherweise existieren gleichwohl weitere Fälle, die nicht tödlich enden, weil besonnene Personen in letzter Sekunde eingegriffen haben. Sie haben Hilfe geholt – oder: überdies die Scheibe eingeschlagen und die Gefangenen befreit. Zahlreiche Bürger zaudern mit der lebensrettenden Tat – aus Angst, für den Schaden am Fahrzeug und erdenkliche, hohe Gerichtskosten zu guter Letzt von alleine aufkommen zu müssen.
Dabei sollte man sämtliche Skrupel schleunigst verwerfen – gut und gerne geht es darum, Leben zu retten. „Wir sind mittels Gesetz zur Hilfeleistung verpflichtet“, sagen Rechtsvertreter. Unterlässt man ebendiese, macht man sich strafbar – siehe Paragraph 323c im Strafgesetzbuch. Das gilt durchaus allein für Menschen. Also: Dürfen wir die Scheibe einschlagen? Ja, dürfen wir. Ja, es ist gleichwohl Sachbeschädigung – ohne Frage. Und sofort die gute Nachricht: „Die Erste Hilfe leistende Person kann binnen eingeleiteten Maßnahmen grundsätzlich nicht zum Schadensersatz herangezogen werden,“ erklären Rechtsanwälte.
Erste Hilfe ist darauf folgend zu leisten, wenn ein Mensch ohne sie bedeutende Schäden erleiden würde: exemplarisch ein Kleinkind auf dem Rücksitz eines in der Sonne geparkten, zugesperrten PKWs. Bei Tieren muss ein erkennbarer, dringlicher Notstand vorliegen, beispielsweise ein Hund, der reglos im überhitzen Pkw liegt. Darauffolgend dürfen Sie zum Schützen eines Lebewesens handeln, genauso wenn Haustiere in der Rechtsprechung etliche Male allein als „Sachen“ behandelt werden. Die Gefahr in diesem Fall ist, dass der geschädigteWertvolles billig versichern! Fahrzeughalter die Situation nicht als Notsituation ansieht und dementsprechend bagatellisiert. Deswegen gilt für Sie: Alles, was Sie machen, sollten Sie zum Beispiel mittels Mobiltelefon dokumentieren, falls es hinterher zu Streitigkeiten kommt. Filmen Sie gleichfalls, wenn Sie die Scheibe einschlagen. „Im Erste-Hilfe-Fall zum Retten von Menschenleben ist das Zerstören der Scheibe sachgemäß und wird nicht bestraft,“ „Ohne das können Sie ja keine einleitende Hilfe leisten!“ Rufen Sie zudem definitiv Polizei und Rettungsdienst, bevor Sie das Glas einschlagen.